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Musterantrag für CDU-Mitglieder



Bild: Mindestlohnplakat an CDU-Parteizentrale (Fotomontage)

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Der Antragstext

Thema: Löhne unter der Armutsgrenze

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möge im Sinne des Koalitionsvertrags sicher stellen, dass Löhne in Deutschland nicht mehr unter die Grenze zur Sittenwidrigkeit fallen können. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion möge zu diesem Zweck, im Rahmen der Prüfung von Kombilohnmodellen und aufbauend auf dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen der ersten Regierung Adenauer, gesetzliche Mindeststandards für die Entlohnung von Arbeit in Deutschland einführen.

Ein solcher Mindeststandard muss unter Maßgabe von Transparenz und Durchsetzbarkeit, ebenso wie Rahmengesetzgebungen zur Arbeitszeit oder zum Kündigungsschutz, bundesweit und branchenübergreifend gelten. Der Mindestlohn soll als einheitlicher Wert auf Stundenlohnbasis festgelegt werden.

Der Mindestlohn muss bei der Einführung mindestens 7,50 Euro pro Stunde betragen, auch um bestehende Standards wie die Pfändungsgrenze oder die Höhe bestehender Mindestlöhne in wirtschaftlich vergleichbaren EU-Ländern nicht deutlich zu unterschreiten.

Seine Höhe ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Sie muss sich an der EU-Definition der Grenze zur Einkommensarmut (60% des durchschnittlichen Nettolohns) orientieren. Zur regelmäßigen Anpassung der Höhe soll ein Mindestlohnrat eingerichtet werden. Der Mindestlohnrat ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Wissenschaft sowie der Regierung zu besetzen. Die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sind im Einvernehmen mit Arbeitgebern und Gewerkschaften zu berufen.

Zur Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse und Tarifverträge an den gesetzlichen Mindestlohn können mit der Einführung eines Mindestlohngesetzes bedarfsweise Übergangsfristen festgelegt werden.

Der CDU-Kreisverband bringt den gefassten Beschluss als Antrag zum CDU-Landesparteitag ein.

Begründung:

Die CDU Deutschlands lehnt Mindestlöhne nicht generell ab. Aufgrund der zunehmenden Inanspruchnahme ergänzender Sozialleitungen im Rahmen der Hartz IV-Gesetzgebung aber auch im Zusammenhang mit Kombilöhnen erscheinen Mindestlöhne zunehmend unabdingbar. Die Maßnahmen verweisen aufeinander; die Einführung eines Mindestlohns kann, zumal wenn Kombilöhne eingeführt werden, eine Abwärtsspirale der Lohnentwicklung verhindern, welche die öffentlichen Kassen noch weiter belasten würde.

Löhne unterhalb des Existenzminimums widersprechen dem christlichen Menschenbild. Die katholische Soziallehre kennt den Begriff des „gerechten Lohns“. Dieser soll es dem Arbeiter ermöglichen, sein und der Seinigen materielles, soziales, kulturelles und spirituelles Dasein angemessen zu gestalten. Der Lohn ist somit an die Fähigkeit gebunden, damit nicht nur sich selbst, sondern auch eine Familie zu versorgen.

Löhne unterhalb des Existenzminimums widersprechen Rechtsnormen wie der seit 1965 im Rang eines Bundesgesetzes gültigen Europäischen Sozialcharta, in der sich die Vertragsparteien in Art. 4 Nr. 1 verpflichten, das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Im Strafgesetzbuch finden sich Vorschriften gegen Wucher, die unter Strafe stellen, die Zwangslage eines anderen so auszubeuten, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Ähnlich formuliert § 138 BGB, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Löhne unter die Grenze zur Sittenwidrigkeit fallen zu lassen, um Arbeitsplätze zu generieren, kann in diesem Sinne auch als rechtswidrig verstanden werden. Das Berliner Sozialgericht urteilte am 27. 02. 2006 in diesem Sinne, dass Löhne, die bei Vollzeitarbeit unter dem Sozialhilfeniveau liegen, für eine volljährige erwerbsfähige Person sittenwidrig seien. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden, es zeigt jedoch auf, an welche rechtlichen Grenzen Niedriglöhne stoßen.

18 von 25 EU-Staaten haben gesetzliche Mindestlöhne. Im Gegensatz zu den Ländern, die keine derartige Regelungen haben, ist in Deutschland allerdings der gewerkschaftliche Organisationsgrad und der Grad der Tarifbindung niedriger als etwa in Dänemark, Schweden oder Finnland; es gibt keine Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber wie in Österreich, und es gibt keine de facto Allgemeinverbindlichkeit aller Tariflöhne wie in Italien. Die Skepsis der Gewerkschaften, dass ein gesetzlicher Mindeststandard einen Eingriff in die Tarifautonomie darstellen würde, hat sich vor diesem Hintergrund gelegt. Vielmehr befürchten inzwischen unsere europäischen Partner, dass Deutschland ohne gesetzliche Mindestsicherung zu einem weissen Fleck auf der europäischen Landkarte werden könne, in dem keinerlei Schutz vor Lohndumping besteht. Vor diesem Hintergrund forderte auch der Luxemburgische Ministerpräsident, der Christdemokrat Jean-Claude Juncker, auf dem deutschen Katholikentag die Einführung eines europäischen Mindestlohnes.

Mit dem Einsatz für eine branchenübergreifende und flächendeckenden Lösung würde sich die CDU dagegen von Modellen branchen- und regionenspezifischer Mindestlöhne abgrenzen, die sich mit ethischen und rechtlichen Standards wie auch dem Ziel der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland nicht vereinbaren lassen. Ein branchenübergreifendes Minimum wäre dagegen kontrollierbar und der Wirtschaft nicht noch mehr Bürokratie aufbürden. Vielmehr wäre ein Mindestlohn sogar im Interesse der Mittelständischen Wirtschaft, wenn diese dadurch wirksam vor der „Schmutzkonkurrenz“ geschützt wird.


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