Der Antragstext
Gleiches Recht für alle
Gleicher Mindestlohn für alle
Die Kreisdelegiertenkonferenz möge beschließen:
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in [Ort bitte einfügen] unterstützt die Bestrebung der bündnisgrünen Bundestagfraktion, rechtlich verbindliche Mindestlöhne auch in jenen Branchen zu ermöglichen, in denen eigene Tarifstrukturen nicht vorhanden sind.
Die bündnisgrüne Bundestagsfraktion wird aufgefordert, sich bei der Weiterentwicklung ihres Konzepts für einen bundesweit und branchenweit einheitlichen Mindestlohn auf Stundenbasis einzusetzen.
Dieser Mindestlohn sollte bei der Einführung wenigstens 7,50 Euro pro Stunde betragen, um bestehende Standards wie die Pfändungsgrenze oder die Höhe bestehender Mindestlöhne in wirtschaftlich vergleichbaren EU-Ländern nicht deutlich zu unterschreiten.
Seine Höhe ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Sie muss sich an der EU-Definition der Grenze zur Einkommensarmut (also 60% des durchschnittlichen Nettolohns) orientieren und sollte das Existenzminimum einer Alleinstehenden oder eines Alleinstehenden mit einem Kind absichern. Zur regelmäßigen Anpassung der Höhe soll ein Mindestlohnrat eingerichtet werden. Der Mindestlohnrat ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Regierung sowie der Wissenschaft zu besetzen. Die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sollen im Einvernehmen mit Gewerkschaften und Arbeitgebern berufen werden.
Zur Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse und Tarifverträge an den gesetzlichen Mindestlohn können bei der Einführung eines Mindestlohngesetzes branchen- und regionenspezifische Übergangsfristen festgelegt werden.
Der Kreisverband bringt den gefassten Beschluss als Antrag zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz ein.
Begründung:
Existierende branchen- und regionenspezifische Unterschiede in der Entlohnung dürfen nicht durch eine Aufweichung von Mindestbedingungen zementiert werden. Mindeststandards sind nicht verhandelbar: Dies gilt für den Arbeitsschutz, für den gesetzlichen Urlaubsanspruch wie auch für den Mindestlohn. Eine regionale Differenzierung ist mit dem im Grundgesetz verankerten Ziel der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland nicht vereinbar. Eine regionale Differenzierung wäre zudem ein Rückschritt hinter die von der rot-grünen Bundesregierung bereits beschlossenen und von unserer Fraktion begrüßten Angleichung der ALG II-Sätze.
Unterhalb der von den Gewerkschaften geforderten Höhe von 7,50 Euro / Stunde liegende Löhne lägen unter der EU-Definition der Grenze zur Lohnarmut, unter der Pfändungsgrenze gemäß der Zivilprozessordnung sowie unter den Mindestlöhnen wirtschaftlich vergleichbarer EU-Länder. Gesetzliche Minima unterhalb dieser Grenze wären – auch auf einzelne Branchen begrenzt - unter diesen Vorzeichen kaum vermittelbar.
Für die Branchen, in denen in Übereinstimmung mit den Tarifpartnern eine darüber liegende Mindesthöhe erzielt werden kann, stehen die Instrumente der Allgemeinverbindlichkeitserklärung und einer Ausweitung des Entsendegesetzes zur Verfügung. In den anderen Branchen müsste folglich eine spezifische Höhe folglich ohne Beteiligung oder Zustimmung der Tarifpartner von Gesetz wegen festgelegt werden. Dies stellt viel eher einen staatlichen Eingriff in die Tarifautonomie dar, als die Anwendung eines branchenübergreifenden Minimums, das als Rahmenbedingung von Gesetz wegen begründet ist.
Nach Branchen differenzierte Wettbewerbsbedingungen sind nur vermeintlich fair. In der Praxis kann dies je nach Branchenzuordnung des herstellenden Unternehmens für ein und das selbe Produkt einen Wettbewerbsvorteil oder Wettbewerbsnachteil bedeuten.
Branchen- oder regionenspezifische Mindestlöhne bedeuten zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Es bedarf Regelungen zur Definition des Sitzes des Unternehmens oder Arbeitsplatzes, Regelungen zur Branchenzuordnung der Tätigkeit, entsprechender Meldungen und aufwändiger Kontrollen. Die Vielfalt eröffnet zudem auch vielfältige Möglichkeiten, durch findige Konstruktionen die Regelungen zum eigenen Vorteil zu nutzen.
Jede Anpassung branchenspezifischer Minima würde eine gründliche Untersuchung branchenspezifischer Rahmenbedingungen erfordern, Lobbygruppen werden dabei versuchen, für sich jeweils ein Optimum zu erreichen. Jede Anpassung regionaler Mindeststandards würde zu entsprechenden Auseinandersetzungen mit den jeweiligen Landesregierungen führen.
Viele europäische Länder haben einheitliche, branchenübergreifende Mindestlöhne, lediglich die USA arbeiten mit zwar regional differenzierten Mindestlöhnen, für die wiederum ein landesweites Minimum gilt. Die Einführung nach Branchen und Regionen differenzierter gesetzlicher Mindestlöhne wäre dagegen ein Experiment, für das noch keine Erfahrungen vorliegen.