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Gesetzlicher Mindestlohn
vs. Branchenmindestlöhne
Der Bundestag hat mit der Mehrheit von CDU und FDP einer Änderung der Leiharbeitsgesetze zugestimmt. Im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gibt es nun eine Lohnuntergrenze für die Leiharbeitsbranche. Entsprechende Mindestlohn-Tarifverträge hatten DGB-Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände der Branche bereits im März 2010 abgeschlossen.
© Bengelsdorf/ photocase.de
Eine so genannte „Drehtürklausel“ soll künftig verhindern, dass Stammbeschäftigte wie im „Fall Schlecker“ entlassen und zu schlechteren Konditionen als Leiharbeitskräfte wieder eingestellt werden. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßt diese neuen Regelungen. Ihr Vorsitzender, Frank Bsirske, mahnt jedoch an: „Um den Missbrauch der Leiharbeit und die Ausweitung des Niedriglohnsektors wirksam einzudämmen, sind weitere Gesetzesänderungen dringend nötig“. In Übereinstimmung mit anderen Gewerkschaften und Oppositionsparteien fordert ver.di die Umsetzung des Equal Pay-Grundsatzes. „Wer das Prinzip‚ gleicher Lohn für gleiche Arbeit von Anfang an nicht durchsetzt, zementiert die Ungleichbehandlung von Beschäftigten in der Leiharbeit“, warnte Bsirkse nach der Abstimmung im Bundestag.
Die in den DGB-Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne gelten bereits jetzt in fast allen Verleihunternehmen. Der Grund: Gilt kein gesonderter Tarif, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten laut Gesetz den gleichen Lohn zahlen, wie den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb. Wie Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), vor der Abstimmung bei einer Expertenanhörung im Bundestag erklärte, verhindert die Lohnuntergrenze daher lediglich, dass nach der vollständigen Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes „eine weitere Unterbietung der Löhne durch grenzübergreifende Leiharbeit stattfinden kann“.
Der Vorsitzende Richter am Bundesarbeitsgericht, Franz Josef Düwell, machte bei dieser Gelegenheit deutlich, dass gemäß der EU-Leiharbeitsrichtlinie eine Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern nach spätestens drei Monaten gefordert sei. Zudem bemängelte der Richter, für Verstöße gegen Lohnuntergrenze seien, anders als bei den bereits bestehenden Branchenmindestlöhnen, bislang keinerlei Sanktionen vorgesehen.
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