Gesetzlicher Mindestlohn vs. Branchenmindestlöhne

06.07.2011

Gewerkschaften fordern Mindestlohn für Weiterbildung

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung (Bildungsverband) fordern einen Mindestlohn für die Weiterbildung.

ungeordnet stehende Stühle

© M.P./ photocase.com

 

Beim Bundesarbeitsministerium beantragten sie, den bestehenden Branchentarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären. Darin verankert ist eine unterste Lohngrenze von 12,28 Euro (West) bzw. 10,98 Euro (Ost).

Der Vorstoß ist bereits der zweite Versuch. Einen ersten Antrag hatte das Ministerium im Oktober 2010 abgelehnt, da der Tarifvertrag damals nur für 25 Prozent der Branchenbeschäftigten galt. Mittlerweile sind nach Angaben von ver.di, GEW und Bildungsverband jedoch 40 Prozent Tarifbindung erreicht und der Tarifvertrag somit ausreichend repräsentativ. Die drei Organisationen gehen daher davon aus, dass die Regelung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz zum Mindeststandard erklärt wird.

Der Geschäftsführer des Bildungsverbandes, Horst Palik, verwies in der taz – die tageszeitung zudem darauf, dass die Branche „zu fast 100 Prozent aus Beitrags- oder Steuergeldern“ bezahlt würde, was ein öffentliches Interesse an einer Lohnuntergrenze rechtfertige. Mit einem Mindestlohn habe die „Bundesagentur für Arbeit endlich etwas in der Hand, um Dumpingangebote auszuschließen“, so Palik weiter.

Da in der Weiterbildungsbranche ein großer Preisdruck herrsche, sei ein Mindestlohn das einzig wirksame Mittel gegen den Abwärtstrend, bekräftigte die GEW das Anliegen. Für eine 39-Stunden-Woche seien 1.200 bis 1.500 Euro Bruttomonatslohn keine Seltenheit, so Renate Singvogel von ver.di. Daraus ergäben sich Stundenlöhne zwischen 7,60 und 9,60 Euro. Petra Gerstenkorn vom ver.di-Bundesvorstand appellierte daher an die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Ursula von der Leyen (CDU), die annähernde Verdopplung der Tarifbindung seit Oktober 2010 als Startschuss für die Allgemeinverbindlichkeit zu verstehen. Das Ministerium muss den Antrag nun erneut prüfen.

 
 

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