Zumutbarkeit bezeichnet im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt die Einschätzung der Frage, inwieweit von Arbeitsuchenden die Annahme eines Stellenangebotes erwartet werden kann, wenn dieses nicht ihrer bisherigen Tätigkeit oder der mit der Ausbildung angestrebten Tätigkeit oder der bisherigen Entlohnung entspricht.
Die Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten wurden mit der Umsetzung des Gesetzeswerks der Agenda 2010 verschärft. Jede Arbeit, die nicht sittenwidrig ist, gilt seither als zumutbar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die formale Qualifikation des Arbeitslosen wesentlich höher ist als die für die Stelle erforderliche oder ob die angebotene Stelle einen existenzsichernden Lohn garantiert.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Lediglich „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen sind ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt.
Bei Nichtannahme zumutbarer Tätigkeiten werden die finanziellen Leistungen gekürzt: In einem ersten Schritt wird die Grundleistung für die Dauer von drei Monaten um rund 100 Euro gekürzt, bei Erwerbsfähigen zwischen 15 und 25 Jahren entfällt sie vollständig. Wiederholte Pflichtverletzungen können bis zum kompletten Wegfall der Leistungen führen. Während dieser Zeit entfällt auch der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erbrachte zeitlich befristete Zuschlag.
Ausnahmen von der generellen Zumutbarkeit gelten nur für Tätigkeiten, zu denen der Arbeitsuchende aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, wenn die künftige Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn die Erziehung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet würde.
Die Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten wurden mit der Umsetzung des Gesetzeswerks der Agenda 2010 verschärft. Jede Arbeit, die nicht sittenwidrig ist, gilt seither als zumutbar. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die formale Qualifikation des Arbeitslosen wesentlich höher ist als die für die Stelle erforderliche oder ob die angebotene Stelle einen existenzsichernden Lohn garantiert.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Lohn untertariflich oder unterhalb des ortsüblichen Entgelts liegt. Lediglich „sittenwidrige“ Arbeitsbedingungen sind ausgenommen. Als sittenwidrig gilt ein Lohn, der mindestens 30 Prozent unter dem jeweiligen Branchenniveau liegt.
Bei Nichtannahme zumutbarer Tätigkeiten werden die finanziellen Leistungen gekürzt: In einem ersten Schritt wird die Grundleistung für die Dauer von drei Monaten um rund 100 Euro gekürzt, bei Erwerbsfähigen zwischen 15 und 25 Jahren entfällt sie vollständig. Wiederholte Pflichtverletzungen können bis zum kompletten Wegfall der Leistungen führen. Während dieser Zeit entfällt auch der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erbrachte zeitlich befristete Zuschlag.
Ausnahmen von der generellen Zumutbarkeit gelten nur für Tätigkeiten, zu denen der Arbeitsuchende aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, wenn die künftige Ausübung seiner ursprünglichen Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn die Erziehung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen gefährdet würde.
