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Allgemeinverbindlichkeit

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) eines Tarifvertrags bewirkt nach deutschem Recht, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb der vom Tarifvetrag betroffenen Branche verbindlich werden.

Rechtsgrundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit ist der § 5 des Tarifvertragsgesetzes.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann nach dieser Regelung einen Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklären. Dies muss zuvor entweder von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern beantragt werden und muss dann in einem Ausschuss einvernehmlich beschlossen werden, der mit je drei Vertretern von Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft besetzt ist. Damit haben jeweils die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervetreter ein Vetorecht.

Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist außerdem, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen und dass eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse liegt.

Seit Beginn der 90er Jahre hat sich der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an allen geltenden Tarifverträgen auf weniger als die Hälfte verringert und liegt heute (2003) bei 2,5 Prozent. Der wichtigste Grund für diesen Rückgang liegt in der zunehmend ablehnenden Haltung der Arbeitgeberseite zu diesem Instrument: In den Tarifausschüssen haben die Arbeitgebervertreter in den letzten Jahren sehr viel häufiger als früher von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht und gegen Anträge zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung gestimmt. Dadurch gibt es in bestimmten Branchen, in denen die Allgemeinverbindlichkeit früher regelmäßig beantragt und ausgesprochen wurde (wie z. B. dem Einzelhandel), heute kaum noch eine bindende tarifvertragliche Regelung.





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